§ 45 Auskunfts- und Prüfungsrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/45#abs-1 (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/45#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde erläßt eine schriftliche Anordnung, mit der sie die Auskunft nach Absatz 1 Nr. 1 verlangt oder die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 anordnet. In der Anordnung sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der Prüfung anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist in der Anordnung eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen, bei einer Prüfung ist der Zeitpunkt der Prüfung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/45#abs-3 (3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/45#abs-4 (4) § 72 Abs. 4 bis 10 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 45 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.01.2008 – 13 A 4362/00Zitiert von 3
- VG Köln, 30.06.2009 – 22 L 582/09Zitiert von 1
- VG Köln, 20.06.2000 – 22 K 7663/99Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1056/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1057/09
- VG Köln, 13.08.2007 – 22 L 1042/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
- VG Köln, 01.12.2015 – 22 K 3555/14
- VG Köln, 26.03.2014 – 22 L 1439/13Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 PostG 1998 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.